Gideon Maier: Amtsträger und Herrscher in der Romania Gothica. Vergleichende Untersuchungen zu den Institutionen der ostgermanischen Völkerwanderungsreiche. Stuttgart: Steiner 2005 (Historia-Einzelschriften 181). 363 S. Euro 68,-. ISBN 3-515-08505-X.

Wenn Orosius dem Westgotenkönig Athaulf den Verzicht auf den Plan, die Romania durch eine Gothia zu ersetzen, in den Mund legt, so ist diese Meinungsänderung offenbar der Einsicht von der Überlegenheit des Römischen Reiches gegenüber den Völkerwanderungsverbänden zu verdanken, die sich statt dessen jetzt lieber in den Dienst des Reiches stellen, um – infolge der Akkulturation nunmehr gemeinsame – Anliegen zu fördern, denen die Römer allein nicht mehr voll und ganz gewachsen sind.1 Daß diesen und anderen, gegenläufigen Ambitionen nicht nur der Westen des Römischen Reiches, sondern letztlich auch die ostgermanischen Völkerwanderungsreiche der Burgunder und der Vandalen, der Ost- und der Westgoten zum Opfer fielen, war 414, als Athaulf in Narbonne die Kaisertochter Galla Placidia heiratete, natürlich nicht abzusehen. Maier zitiert in seiner breit angelegten Untersuchung diese Stelle vorab, um wohl auch den Hintergrund anzudeuten, vor dem er sich dem schwierigen Versuch unterzieht, die „Verfassung“ dieser vier ostgermanischen Völkerwanderungsverbände in ihren Institutionen zu beschreiben, oder besser: zu umschreiben. Diese Institutionen sind vielfach nur prosopographisch erfaßbar, so daß sie und mit ihnen die Herrschaftsorganisation in Quellennachrichten vom Wirken der Amtsträger Konturen gewinnen, die je nach Überlieferungslage für bestimmte Zeitabschnitte hervortreten, sich verändern und auch sich verlieren können (vgl. 39).

Maier geht seine Aufgabe mit sehr grundsätzlichem Anspruch an. In der Einleitung skizziert er Ausgangspunkte und Fragestellungen, die die Zielrichtung seiner Untersuchung markieren. Er erhebt den Anspruch, für den Zeitraum von etwa 450 bis 550 n. Chr. eine „Synopse der Herrschaftsordnung der vier Reiche“ (21) zu leisten und dabei anstelle bislang betonter Kontinuitäten, wie sie in der verfassungsgeschichtlich orientierten Forschung nahegelegt werden, Aspekte des Wandels („strikte Historisierung“, 39) besonders hervortreten zu lassen. Damit ist er bemüht, sich gegen Herwig Wolfram zu profilieren, dem er mit dem ethnogenetischen Ansatz zwar einen grundsätzlichen Perspektivenwechsel attestiert, den er aber „auf dem Gebiet der Verfassung nicht konsequent genug“ (22) verfolge, und dem er darüber hinaus vorwirft, wider den eigenen Anspruch der – durch die Quellen nahegelegten – römischen Sichtweise zu sehr zu erliegen und die germanische Perspektive zu vernachlässigen. Für den Kriterienkatalog zur Analyse der Verwaltung in den Germanenreichen richtet sich Maier nach den herrschaftssoziologischen Vorstellungen Max Webers.

Zu den einleitenden Ausführungen gehört auch das Kapitel über Voraussetzungen und Vorgeschichte der Ostgermanen. Hier äußert sich Maier zu Ursachen des Wanderverhaltens, zur Anziehungskraft des Römischen Reiches, zu der Verbands- und Stammesbildung auf der Wanderung, der gefolgschaftlichen Organisation, der Einbindung in den römischen Staat als Föderaten und dem Verhältnis zwischen Germanen und Romanen. Dabei tritt die Auseinandersetzung mit Positionen Wolframs in den Vordergrund: Maier widerspricht dezidiert dessen „These einer maßgeblichen römischen Prägung des germanischen Königtums über die erfolgsentscheidende Anerkennung durch das Reich“ und hebt statt dessen als genuine Basis für das Königtum „die siegreiche Führung eines gefolgschaftlichen Heerhaufens, die in einer erfolgreichen Landnahme und Reichsgründung gipfelte“ (65, beide Zitate), heraus. Damit entwickelt er anhand der charismatischen Herrschertypologie jenseits des statisch geprägten Kleinkönigtums das dynamische Heerkönigtum („Wer Heil bringt, ist König“, 66), lehnt aber sakrale Komponenten beim germanischen Königtum des 5. und 6. Jh. ab. Angesichts dieser Argumentation könnte man Maier vorwerfen, er ziehe hier mit seinem Anspruch, die Veränderungen innerhalb der ostgermanischen Institutionen in diesem Zeitraum herauszustellen, gleichsam germanische Kontinuitätslinien aus, während Wolfram unter Berücksichtigung der – zunehmenden – „Romanisierung“ der Völkerwanderungsverbände deren Wandel umfassender gerecht werde.2 Auch angesichts der Angaben des Iordanes zur Herkunft der Goten und Amaler sind andere Ansichten als die Maiers zur – nachträglichen – sakralen Legitimierung des Königtums denkbar. Obwohl Prokop (z. B. BV 1,11,3f.) Hinweise zu Veränderungen beim Begriff der foederati liefert,3 beläßt es Maier unter Berufung auf Uneinheitlichkeiten im Föderatenstatus bei einer recht statischen Sichtweise, die seinem Anspruch auf „strikte Historisierung“ (39) eben nicht gerecht wird.

Der nun folgende Hauptteil der Untersuchung geht in drei Kapiteln die Institutionen der vier ostgermanischen Völkerwanderungsreiche vom Zentrum nach außen durch: Königtum, Hof und Regionalverwaltung. Zum Vergleich werden gelegentlich die entsprechenden Strukturen im west- bzw. oströmischen Reich und bei den westgermanischen Franken herangezogen.

Das – sicher auch mit Blick auf reichlich vorhandene weitere Literatur – vergleichsweise knapp gehaltene Kapitel über das Königtum sucht die Bedingungen der Herrschaft über die Gentilen und über die Provinzialen zu erfassen. Durch die Territorialisierung der Königsherrschaft veränderte sich diese für die Angehörigen des bisherigen Völkerwanderungsverbandes. Die Entfernung vom König wurde größer, dieser suchte solche Nachteile mit Hilfe der Nutzung römischer Verhältnisse – Überhöhung des Herrscheramtes, Institutionen, Verwaltung, Steuern – auszugleichen, die die Gentilen im Laufe des Akkulturationsprozesses kennengelernt hatten. Komplizierter noch stellt sich die Herrschaft eines germanischen Königs über die autochthone romanische Bevölkerung dar, der gegenüber die Kontinuität zur römischen Herrschaft hervorgehoben wurde. Dazu gehörte eine Regelung des Verhältnisses zur katholischen Kirche, das von der Bekämpfung (Vandalen) oder betonten Trennung (Ostgoten) bis zum Übertritt der Germanen zum Katholizismus (Westgoten seit 589) reichen konnte. Ebenso wichtig waren das Verhältnis zum Römischen Reich (z. B. Theoderichs Herrschaftsauftrag), der römische Herrschafts- und Kommunikationsstil (Beispiel Theoderich), entsprechende Titel und Ämter,4 ferner der Einfluß der Dynastien auf die Auswahl von Königskandidaten durch faktisches Erbe, durch Designation oder Wahl. Diesen Teil rundet Maier durch ein Kapitel über die Könige als Gesetzgeber ab, die mit Hilfe des Rechts als „Motor der Romanisierung“ (117) die Staatlichkeit ausbauten.

Komplexer und vielfältiger wird das hier gewonnene Bild in der anschließenden Untersuchung des Hofes der ostgermanischen Völkerwanderungsreiche, der „als Ausdruck und Gradmesser für die Staatlichkeit und die Ausbildung zentralistischer Strukturen“ (121) nach seinen Funktionen – Herrschaft „als erweiterte königliche Hofverwaltung“5 – von innen nach außen (Rat, Hofkanzlei, Sondermissionen) behandelt wird, auch wenn die zu erledigenden Aufträge und Aufgaben häufig vermischt wurden. Im Zusammenhang mit dem „Rat“ wird auf consiliarii und domestici, sodann auf den Rat als Gremium eingegangen. Die genannten Bezeichnungen für diese vom König nach eigenem Gutdünken ausgewählten Berater und Bürochefs wurden aus der römischen Provinzialverwaltung übernommen, so daß es sie bei den Ostgoten nicht gab, wo im Gegensatz zu den anderen Germanenreichen die Präfektur weiterbestand, der König sich also gegenüber der Anlehnung an Provinzstrukturen bei Burgundern, Westgoten und Vandalen auf eine übergeordnete Verwaltungseinheit stützte. Das Bild von diesen Höflingen und vom Rat stellt Maier aus den – oft wenig präzisen – Quellennachrichten zusammen, die „das geringe Maß an Spezifizierung der Berater“ (137) bekunden. Für die Hofkanzlei sind wiederum Quellen zu den Verhältnissen am ostgotischen Hof am ergiebigsten, wo der quaestor sacri palatii erhalten blieb und Cassiodors Varien die herrschende Schriftlichkeit belegen, doch auch die vandalische Kanzlei richtete sich nachweislich an römischen Maßstäben aus.

Der Schwerpunkt des Hof-Kapitels liegt auf den Verbindungen zwischen Hof und Reich, nicht nur wegen der Vielfalt von Instanzen, Wegen und Personen dieses „Regierungsmittels“, sondern auch wegen der sich durchweg unterschiedlich darbietenden Quellenlage, zudem in der vergleichenden Betrachtung der verschiedenen ostgermanischen Höfe. Wohlerwogen wirken Maiers Überlegungen zu den maiores domus, einer unscharfen Begrifflichkeit aus spätantiker Zeit ohne Verbindung zur römischen Reichsverwaltung, also auch nicht zum praepositus sacri cubiculi. Die maiores domus hatten sich im Ostgotenreich aus einer relativ niedrigen, ursprünglich nichtstaatlichen Position zu einem Amt am Hof mit bedeutenden Funktionen entwickelt, ohne aber die einzigartige Stellung erreicht zu haben, wie sie ihnen im Merowingerreich später zukam. Maier definiert sie als „Kreis naher Vertrauter um den König“ (157), der sich allein aus Goten zusammensetzte. Auch die comites waren Germanen, die, vom Hof entsandt, bestimmte Aufgaben auswärts erfüllten. Auf einer niedrigeren Stufe hatten die ostgotischen saiones ein ähnliches Betätigungsfeld, vergleichbar den in der römischen Verwaltung tätigen agentes in rebus bzw. comitiaci, während sie bei den Westgoten Aufgaben wahrzunehmen hatten, die denen von apparitores und executores nahekamen.

Maier vermag zu diesen und weiteren vom Hof aus in die Verwaltung des Reiches eingreifenden Beauftragten aus breitgestreuten Quellennachweisen ein zwar nicht geschlossenes, aber doch recht dichtes und im Ganzen überzeugendes, plausibles Bild zu entwickeln. Deutlich wird dies auch in dem Kapitel über die Regionalverwaltung, unterteilt in germanische Ämter und in die Reste der römischen Regionalverwaltung. Unter den germanischen Ämtern in der Regionalverwaltung spielen wiederum comites unterschiedlichen Typs und duces eine herausragende Rolle; allerdings ist deren Erscheinungsbild gegenüber den in konstantinischer Zeit eingeführten römischen Rangbezeichnungen verändert. So gab es in Italien den comes Gothorum, der als örtlicher Militärkommandant die Gotengemeinde beaufsichtigte und in dieser Eigenschaft für das reibungslose Miteinander der gotischen und der römischen Bevölkerungsteile zu sorgen hatte, ferner den comes provinciae für die dem Ostgotenreich angegliederten Grenzprovinzen und comites als Sonderbeauftragte. Eine separate Betrachtung erfordert dabei die Regionalverwaltung der Burgunder und der Westgoten, die im Gegensatz zu den Ostgoten in Italien keine funktionsfähige Verwaltung übernehmen konnten, sondern diese erst aufbauen mußten, wobei Maier den Herrschaftsübergang als „eine Mischung aus Bruch und Kontinuität“ (242) beschreibt. Comites in der Regionalverwaltung dieser Reiche waren die entscheidenden Amtsträger in den städtischen Territorien, ursprünglich mit militärischen, später mehr und mehr zivilen Kompetenzen.

Die römische Regionalverwaltung beansprucht nicht so viel Aufmerksamkeit, weil sie häufig genug dargestellt ist. Maiers Interesse gilt den Veränderungen der genuin römischen Strukturen gegenüber der Zeit, als das Gebiet noch direkt römisch beherrscht wurde. Während im ostgotischen Italien die römische Provinzialverwaltung weiterexistierte, fiel sie bei den Burgundern fort und erhielten sich im Vandalenreich und bei den Westgoten nur Reste. Das Personal für die städtische Verwaltung ergänzte sich aus der städtischen Führungsschicht; hinzu traten Amtsträger der Zentralregierung, die der König in die Stadt schickte, außerdem spielten die Bischöfe noch ihre besondere Rolle. Abschließende Überlegungen gelten der Finanzverwaltung, in deren Zusammenhang die bekannten Modelle zur Ansiedlung der Germanen diskutiert werden, wobei Maier dezidiert gegen Goffarts Ansicht von der Zuteilung von Steueransprüchen 6 Stellung nimmt.

Maier präsentiert dem Leser ein sperriges Werk, dessen innere Ordnung stark von methodischen Prämissen bestimmt wird, die zwar eine klare Grobgliederung, aber eine unübersichtliche Feingliederung und die Orientierung erschwerende Behandlung der Einzelheiten zur Folge haben. Als methodischen Ansatz verfolgt Maier die Absicht, „die Analyse einer strikten Personalisierung, Historisierung und Regionalisierung zu unterwerfen“ (315), um jegliche falsche Verallgemeinerung zu vermeiden. Diese Grundlagen leuchten zunächst unmittelbar ein: Es sind prosopographische Mitteilungen zu einzelnen Personen, die in Nachrichten zu einer bestimmten Zeit (Historisierung) und zu einem bestimmten der ostgermanischen Völkerwanderungsreiche (Regionalisierung) genannt und mit einem Amt oder mit Aufgaben und Aufträgen verbunden werden, aus denen sich – oft nur mühsam – etwas zu der von dieser Person vertretenen Institution sagen läßt, so daß sich deren Umrisse mehr oder minder deutlich ermitteln und in Bezug zur Herrschaft stellen lassen; möglicherweise ergeben sich sogar Vergleichsmomente zwischen verschiedenen Völkerwanderungsreichen, nie aber unbegründete Gleichsetzungen ohne Absicherung durch Quellenbelege. Diese Vorgehensweise bedingt angesichts der Materialvielfalt insgesamt ein häufiges Hin und Her, das den Überblick erschwert.

Eine solche Ausrichtung sorgt zunächst dafür, daß Maier jedes Amt in dem von ihm untersuchten Zeitraum und Völkerwanderungsreich anhand der Personalnachrichten separat sorgfältig untersucht, also für sich und aus den eigenen Bedingungen heraus versteht. Durch diesen Ansatz kann er verschiedentlich mit neuen Akzentuierungen und Forschungsergebnissen aufwarten. Dennoch dürfte er in seiner bemühten Abgrenzung von Wolfram zu weit gehen, wenn er am Ende doch „die germanischen Könige in römisch-imperiale Rechtspositionen“ (239) einrücken sieht. Demgegenüber beruft sich Maier darauf, daß das Verhältnis der Könige zu ihren eigenen Gentilen von anderen Prämissen bestimmt war; es wäre aber zu fragen, ob sich nicht im Zuge der Akkulturation Angleichungen auch im Herrschaftsverständnis gegenüber Romanen und Germanen andeuten, etwa ob nicht in der Berufung des Königs auf die Abstammung von mythischen Helden ein Aspekt der Romanisierung zu sehen ist, mit dem ein römischen Verhältnissen adäquater Alters- und Abstammungsnachweis erbracht werden sollte. Maier setzt auf Abgrenzung zwischen germanischer und römischer Herrschaftsauffassung, um dem germanischen Aspekt gerecht zu werden. Ebenso angebracht wäre es aber, in diesem Zusammenhang nach verbindenden Elementen zu fragen, die ja auch bei Maier immer wieder eine Rolle spielen, ohne daß sie einer systematisierenden Betrachtung unterzogen würden. Unabhängig davon hat Maiers abschließende Hypothese vieles für sich, daß die Völkerwanderungsreiche aufgrund einer politischen und wirtschaftlichen Regionalisierung des römischen Raumes und des Verlustes an römischer Herrschafts- und Schutzpräsenz für die Bevölkerung praktikable Lösungen in Aussicht stellten. Allerdings bleibt zu fragen, ob Maier mit einer jeweils getrennten Behandlung der vier ostgermanischen Völkerwanderungsreiche und einem Vergleich zum Abschluß nicht eine übersichtlichere Präsentation seiner Forschungen hätte erreichen können.

Ulrich Lambrecht, Bornheim-Sechtem
lambre@uni-koblenz.de


1 Vgl. Oros. hist. 7,43,4-7.

2 Vgl. Maier 60; 65 in Auseinandersetzung mit Herwig Wolfram, Die Goten. Von den Anfängen bis zur Mitte des sechsten Jahrhunderts. Entwurf einer historischen Ethnographie, 4. Aufl. München 2001, 25; 284ff. Zur römischen Prägung des Königtums Theoderichs d. Gr. vgl. bes. Dorothee Kohlhas-Müller, Untersuchungen zur Rechtsstellung Theoderichs des Großen, Frankfurt am Main [u.a.] 1995 (Rechtshistorische Reihe 119).

3 Vgl. Maier 57f., der die Studie von Ralf Scharf, Foederati. Von der völkerrechtlichen Kategorie zur byzantinischen Truppengattung, Wien 2001 (Tyche-Supplementbd. 4), hier 16-21; 69, nicht kennt.

4 Maier 99 irrt aber wohl, wenn er glaubt, der gallische Heermeister Aegidius sei zum fränkischen König gemacht worden (vgl. Greg. Tur. Franc. 2,12, dazu Penny MacGeorge, Late Roman Warlords, Oxford 2002, 95-98; besprochen von Mischa Maier, Plekos 5, 2003) und das entsprechende Angebot der Goten an den oströmischen Heermeister Belisar (vgl. Prok. BG 2,30,25-27), im Grunde eine Aufforderung zur Usurpation (vgl. auch Prok. BG 2,29,18), in dieselbe „Tradition“ stellen zu können. Die Legende vom Frankenkönig Aegidius – ebenso wie mutatis mutandis die gotischen Ambitionen bezüglich Belisar – spiegelt vielmehr das Unverständnis für die Trennung zwischen römischem Amt und Herrscherstellung wider und illustriert den Aspekt der Institutionalisierung dieser Kombination bei den Völkerwanderungsreichen.

5 Vgl. Wolfram (o. Anm. 2) 218, zitiert von Maier 121.

6 Vgl. Walter Goffart, Barbarians and Romans. Techniques of Accommodation, Princeton 1980.


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